Keine Privatadressen im Impressum, Impressumspflicht überdenken!

Datenschutz wird in Deutschland zurecht ein hoher Wert beigemessen. Wegen der Impressumspflicht sind Personen zum Teil aber dazu gezwungen, ihre Privatadresse anzugeben. Aus welchen gesetzlichen Regelungen sich das ergibt und warum das auch für Menschen aus Bildungsprojekten ein Problem darstellt, erklären wir in diesem Beitrag.

Eine eigene Webseite oder ein eigenes Blog sind dank freier Software und zahlreicher Tutorials im Netz schnell erstellt. Bei den rechtlichen Vorgaben müssen Einzelpersonen zum einen die Vorgaben bezüglich Datenschutz (gemäß DSGVO) beachten als auch die rechtlichen Vorgaben bezüglich eines Impressums (gemäß Rundfunkstaatsvertrag) einhalten. Hinweise zur Erstellung eines Impressums erhält man bei den Landesmedienanstalten:

In der Handreichung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) heißt es:

„Mein Blog ist aber rein privat! Muss ich trotzdem ein Impressum angeben?

 

Wahrscheinlich schon. In der Tat kennt das Gesetz eine Ausnahme von der Impressumspflicht für private oder familiäre Angebote (§ 55 Abs. 1 RStV). Das bedeutet aber nicht, dass jedes Angebot von einer privaten Person von der Impressumspflicht ausgenommen ist. Sobald ein Internetauftritt eine Breitenwirkung aufweist und eine gewisse meinungsbildende Kraft entfaltet, muss wenigstens ein einfaches Impressum bereitgehalten werden.  Die Breitenwirkung und meinungsbildende Kraft hat ein Angebot schon dann, wenn regelmäßig gewerbliche Inhalte von Dritten gepostet werden. Wenn das Angebot öffentlich zugänglich ist, wird es nicht mehr ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt. Sie sind Instagramer/-in und gehen Kooperationen mit Unternehmen ein? Dann nutzen Sie Ihren Account nicht mehr privat. “

Ein entscheidender Satz ist hierbei:

„Wenn das Angebot öffentlich zugänglich ist, wird es nicht mehr ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt.“

Wenn ein Angebot nicht als ausschließlich privat eingestuft wird, so gilt folgende Vorgabe für das Impressum gemäß Rundfunkstaatsvertrag:

㤠55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.„

Rundfunkstaatsvertrag (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft seit 1. Mai 2019, Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/)

Die Webseitenbetreibenden (bzw. die Profilinhaberinnen und -inhaber auf sozialen Netzwerken) muss somit ein einfaches Impressum wie dieses veröffentlichen, frei und jederzeit einsehbar auf ihrer Webseite/ihrem Social-Media-Auftritt, beispielsweise in dieser Form:

Impressum

Mia Mustermensch

Musterstraße 200

32210 Musterstadt

In der Praxis bedeutet dies, dass Personen auf ihren Internetseiten ihre private Wohnadresse veröffentlichen mangels anderer Alternativen wie der zusätzlichen Anmietung einer Geschäftsadresse/eines Büroraums mit Briefkastenadresse. Eine Postfachadresse genügt nicht, die Anschrift im Impressum muss ladungsfähig sein.

Gegen diese Vorgaben wurde bereits im Februar 2019 ein Antrag im Bundestag gestellt. Der Antrag mit der Drucksache Nr. 19/7714 wurde von der Bundestagsabgeordneten der Partei Die LINKEN Anke Domscheit-Berg verfasst und fordert das Streichen der „Verpflichtung zur Angabe einer privaten Wohnadresse im Impressum bei Webseiten von Privatpersonen, Kleinstunternehmer*innen sowie bei privat betriebenen Blogs“. Die vollständige Forderung an die Bundesregierung im Antrag lautet wie folgt:

“Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

ein Gesetz vorzulegen, welches die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse im Impressum von Websites von Privatpersonen, Kleinstunternehmer*innen sowie in privat betriebenen Blogs streicht und optional stattdessen die Angabe der ladungsfähigen Adresse über die Benennung eines bzw. einer Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht.”

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/077/1907714.pdf, Drucksache Nr. 19/7714 13.02.2019

Noch immer steht die Beratung des Antrags aus. Ein weiterer Versuch von Domscheit-Berg, eine Lösung des Missstandes herbeizuführen, stieß auch kürzlich erneut auf Widerstand. Das Bundesministerium für Wirtschaft teilte nämlich nicht die Ansicht, dass die Angabepflicht ein Risiko für exponierte Personen oder Angehörige vulnerabler Gruppen darstellt. Anne Roth fasste dies in ihrem Tweet zusammen:

In einer Tweet-Antwort stellte das Bundesministerium für Wirtschaft noch einmal heraus, dass die Einschätzung sich nur auf das Telemediengesetz bezog, nicht aber die landesrechtliche Impressumsvorschriften:

 

Das Bündnis Freie Bildung unterstützt die Forderung, dass die Problematik der Privatadressen im Impressum im Bundestag auf den Prüfstand gestellt werden soll.  

Bildungsprojekte, Vereine, Blogs von Lernenden oder Lehrenden sowie öffentliche Profile von Bildungsakteurinnen und -akteuren in Sozialen Netzwerken sind von diesen Regelungen ebenfalls potenziell betroffen.

Die öffentliche Angabe einer vollständige Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer darf nicht die Zugangsvoraussetzung für eine offene Teilhabe in einer modernen Wissenschaftsgesellschaft sein.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

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